Vorab: Multiple Choice soll einfacher sein?
Alles kein Problem? Endlich "nur" Ankreuzen in der Theorie? Nur 2 Knoten mehr in der Praxis?
Die Realität sieht leider etwas anders aus, als diese von anscheinend sehr unerfahrenen Ausbildern gesehen wird.
Hier eine Beispielfrage aus dem neuen Fragenkatalog:
Frage:
"Welche Sicherheitsmaßnahmen hat der Fahrzeugführer im Rahmen seiner seemännischen Sorgfaltspflicht vor Fahrtantritt zum Schutze und für die Sicherheit der Personen an Bord zu treffen?"
Antworten:
a. Der Fahrzeugführer hat die Besatzungsmitglieder und Gäste über die Sicherheitsvorkehrungen an Bord zu unterrichten, in die Handhabung der
Rettungs- und Feuerlöschmittel einzuweisen und auf geeignete Maßnahmen gegen das Überbordfallen hinzuweisen.
b. Der Fahrzeugführer muss die Besatzungsmitglieder und Gäste anweisen, dass sie sich über die Sicherheitsvorkehrungen an Bord informieren, sich
die Gebrauchsanweisungen der Rettungs- und Feuerlöschmittel ansehen und auf geeignete Maßnahmen gegendas Überbordfallen achten.
c. Der Fahrzeugführer hat die verantwortlichen Besatzungsmitglieder über die Sicherheitsvorkehrungen an Bord zu unterrichten, in die Handhabung
der Rettungs- und Feuerlöschmittel einzuweisen und auf geeignete Maßnahmen gegen das Überbordfallen hinzuweisen.
d. Der Fahrzeugführer hat die Gäste an Bord über die Sicherheitsvorkehrungen an Bord zu unterrichten, in die Handhabung der Rettungs- und Feuerlöschmittel einzuweisen und auf geeignete Maßnahmen gegen das Überbordfallen hinzuweisen.
Neue Durchführungsrichtlinien Binnen & See
In Verkehrsblatt Heft 21/2011 vom 15.11.11 wurden die Änderungen der
- Durchführungsrichtlinien Sportbootführerschein See und Durchführungsrichtlinien Sportbootführerschein Binnen
veröffentlicht. Die neuen Fragenkataloge sind nun veröffentlicht.
Persönliche Einschätzung
Nach unserer Einschätzung der Neuerungen wird die theoretische Prüfung vom Lernaufwand doch um einiges schwerer. Nicht mehr Verständnis der für den Sportbootfahrer wichtigen Grundlagen wird gefordert, sondern es besteht nun die Hauptaufgabe darin durch reines, stures Auswendiglernen, teilweise schon seltsame Antwortvorschläge auseinander zu halten.
Mit NavigMax® arbeiten wir aber schon an neuen Lernhilfen, die es dem Schüler einfacher machen, die neue theoretische Prüfung zu meistern.
In der praktischen Ausbildung und vorallem in der Prüfung dürfte es bedeutende Änderungen geben. Durch neue, zusätzliche Knoten und Manöver und die Ausweitung der Anforderungen in der Prüfung wird die praktische Ausbildung mit Sicherheit aufwendiger und natürlich dadurch auch teurer werden.
Zusammenfassend kann man feststellen: Wie nach jeder Änderung wird es mit Sicherheit nicht leichter werden.
Die Gerüchteküche kocht (Folgendes ist nur Hörensagen):
So soll es keine Fragebogen mehr zum Üben geben.
Nur den Fragenkatalog und die Übungsseekarte D 49, aus der der Prüfling zur Prüfung einen Ausschnitt erhält.
Der Delius-Klasing Verlag hat allerdings Fragebogen angekündigt.
Das Lehrmaterial soll Ende März erscheinen.
Nach der Sitzung der DMYV/DSV Prüfungsausschüsse Ende Januar wird man hoffentlich definitiv sagen können, was nun wirklich auf uns zukommt.
Alt und Neu in der Praxis
| Alt bis 30.04.12 | Neu ab 01.05.12 |
Persönlicher Kommentar |
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Pflichtmanöver: 1. Mensch über Bord 2. Anlegen ODER Ablegen 3. Fahren nach Kompass 4. Peilen (Einfache oder Kreuzpeilung) |
Pflichtmanöver: 1. Mensch über Bord 2. Anlegen 3. Ablegen 4. Fahren nach Kompass 5. Peilen (Einfache oder Kreuzpeilung) |
Ein Manöver mehr ist zu bestehen. |
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Sonstige Manöver: 1. Kursgerechtes Aufstoppen 2. Wenden auf engem Raum 3. Fahren nach Schifffahrtszeichen 4. Anlegen einer Rettungsweste 5. Anlegen eines Sicherheitsgurtes Von 2 Aufgaben muss 1 bestanden werden |
Sonstige Manöver: 1. Kursgerechtes Aufstoppen 2. Wenden auf engem Raum 3. Fahren nach Schifffahrtszeichen 4. Anlegen einer Rettungsweste 5. Manöverschallsignal (eins von drei) Von 3 Aufgaben müssen 2 bestanden werden |
Ein Manöver mehr ist zu bestehen. |
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Knoten: 1. Achtknoten 2. Kreuzknoten 3. Palstek 4. Einfacher Schotstek 5. Doppelter Schotstek 6. Webleinstek 7. Rundtörn mit halbem Schlag 8. Rundtörn mit zwei halben Schlägen 9. Belegen von Enden Von 6 müssen 5 bestanden werden. |
Knoten: 1. Achtknoten 2. Kreuzknoten 3. Palstek 4. Einfacher oder doppelter Schotstek 5. Stopperstek 6. Webleinstek 7. Webleinstek auf Slip 8. Rundtörn mit zwei halben Schlägen 9. Belegen einer Klampe mit Kopfschlag Von 7 müssen 6 ausgeführt werden. |
2 neue Knoten kommen hinzu und einer mehr als bisher muss in der Prüfung gezeigt werden. |
Alt und Neu in der Theorie
| Alt bis 30.04.12 | Neu ab 01.05.12 |
Persönlicher Kommentar |
| 343 Prüfungsfragen | 285 Prüfungsfragen | |
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20 Fragebogen (30 Fragen) mit 20 Kartenaufgaben a 3 Fragen |
15 Fragebogen (30 Fragen) mit 15 Kartenaufgaben a 9 zusammenhängende Fragen |
Die theorethischen Fragen wurden etwas ausgedünnt, die Anforderungen in der Navigation allerdings verdreifacht. |
| Handschriftliche Antworten mit evtl. mündlicher Prüfung |
Multiple Choice Keine mündliche Prüfung mehr möglich! |
Keine zweite Chance mehr durch eine mündliche Prüfung. |
| 75 min Bearbeitungszeit | 60 min Bearbeitungszeit | Für Multiple Choice Verfahren ausreichend, für die Navigation kann es knapp werden. |
Die Ausbildungsrichtlinie:
Empfehlungen des Bundesministers für Verkehr, der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest, der Prüfungsausschüsse des Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-Verbandes für den amtlichen Sportbootführerschein-See für die Ausbildung zur Ablegung der Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins-See.
Eine persönliche Zusammenfassung dieser Ausbildungsrichtlinie finden Sie HIER!
I. Einführung
1. Erforderlichkeit
Wer auf den Seeschiffahrtsstraßen im Sinne der §§ 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung oder der Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung in der jeweils geltenden Fassung ein motorisiertes Sportboot mit einer Nutzleistung von mehr als 3,68 kW (5PS) an der Propellerwelle führen will , bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis). Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung soll zeigen, ob der Bewerber ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Sportbootes maßgebenden schiffahrtspolizeilichen Vorschriften und die zur sicheren Führung eines Sportbootes auf den Seeschiffahrtsstraßen erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.
Rechtsgrundlage für den Erwerb des des Sportbootführerscheins-See ist die Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den Seeschiffahrtsstraßen (Sportbootführerscheinverordnung-See) vom 20. Dezember 1973 (BGBI. S. 1998) in der jeweils geltenden Fassung. Die erforderlichen Kenntnisse können nur durch eine fachgerechte Ausbildung erworben werden. Gesetzliche Vorschriften für die Ausbildung gibt es bisher nicht.
2. Anlaß – Erfahrungen
Anlaß für die Herausgabe dieser Empfehlung sind die bisher vorliegenden Erfahrungen aus den durchgeführten Prüfungen und den Untersuchungsergebnissen der Seeämter und der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes von Sportbootunfällen sowie Befragungen von Bewerbern über ihre Ausbildung und Gespräche mit Ausbildern.
Eine gute Ausbildung erfordert einen ausreichenden Zeitaufwand, um einen systematischen Lernprozeß erfolgreich abzuschließen. Ausbildungsstätten, die weder über qualifizierte Ausbilder noch über fachgerechtes Ausbildungsmaterial verfügen, bereiten ihre Schüler in sog. „Schnellkursen“ an möglichst nur einem Wochenende, durch einfaches Auswendiglernen des theoretischen Prüfungsstoffes und Kurzunterweisungen der im praktischen Teil der Prüfung vorzuweisenden Fähigkeiten vor. Diese Ausbildungsstätten werben dann mit relativ niedrigen Ausbildungskosten und haben entsprechenden Zulauf. Schulen, die sich bemühen, den Bewerbern eine möglichst fachgerechte Ausbildung zu bieten, bleiben wegen der damit verbundenen höheren Kosten auf der Strecke oder passen sich letzten Endes an.
Mit der Herausgabe dieser Empfehlungen soll erreicht werden, dass sowohl Ausbildungsstätten als auch Bewerbern eine Richtlinie über Umfang, Art und Durchführung einer nach den Vorstellungen der zuständigen Gremien fachgerechten Ausbildung zur Verfügung steht.
3. Theorie und Praxis
Um ein Sportboot sicher und ordnungsgemäß zu führen, bedarf es sowohl theoretischer Kenntnisse als auch praktischer Fähigkeiten. Beides muß vor Ablegung der Prüfung in einer fachgerechten Ausbildung erworben werden.
Im theoretischen Teil der Ausbildung sind Kenntnisse der Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften, des Umweltschutzes, der Seemannschaft und der Wetterkunde sowie nautische Grundkenntnisse zu erwerben.
Im praktischen Teil der Ausbildung sind die praktische Anwendung der erworbenen Kenntnisse sowie das sichere Führen eines Sportbootes zu erlernen.
II. Ziel der Ausbildung
1. Verhalten im Sinne der gesetzlichen Vorgaben
Das Beherrschen der einschlägigen Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften einerseits und die Fähigkeit, ein Sportboot sicher zu führen andererseits, sind unumgängliche Voraussetzungen für ein für ein ordnungsgemäßes Verhalten eines Schiffsführers auf den Seeschiffahrtsstraßen. Nur ein ordnungsgemäßes Verhalten aller Verkehrsteilnehmer (Berufs- und Sportschiffahrt) kann die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs gewährleisten.
2. Hinführen zum sicheren Sportbootfahrer
Die Ausbildung muß darauf ausgerichtet sein, den Bewerber zu befähigen, das von ihm geführte Boot unter Berücksichtigung aller Bedingungen und obwaltenden Umstände sicher zu führen. Es ist zu berücksichtigen, das das Boot nicht nur unter besten Wetter- und Seegangsbedingungen zu führen ist. In der Ausbildung sollten auch Nachtfahrten und Fahrten bei eingeschränkter Sicht geübt werden.
Allgemeine Kenntnisse über die Gefahren der Küsten- und Seefahrt sollen vermittelt werden.
3. Vermitteln technischer Kenntnisse
Es kann nicht als ausreichend angesehen werden, dem Bewerber lediglich die für die Prüfung erforderlichen Bootsmanöver und Knoten beizubringen. Zu einer sachgerechten Ausbildung gehören das Vermitteln von Grundkenntnissen in der Wirkungsweise von Schiffsmotoren und Antrieben sowie die Erläuterung der Wirkungsweise und der Anwendung von nautischen Hilfsmitteln.
Der Bewerber soll nach Abschluß der Ausbildung in der Lage sein, Ursachen für den Ausfall des Antriebes, der Steuereinrichtungen, der elektrischen Geräte und anderer technischer Hilfsmittel zu erkennen und einfache Fehler zu beseitigen.
4. Seemannschaft
Unter Seemannschaft versteht man die Kenntnisse und Tätigkeiten über den Gebrauch der Gegenstände an Bord eines Schiffes, wie
z.B. Anker, Segel, Stabilität, Schiffsmanöver bei jedem Wetter in jeder Situation sowie auch das Verhalten anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber im allgemeinen und in Notsituationen.
Die Beherrschung praktischer Seemannschaft ist eine Grundvoraussetzung zum sicheren Führen eines Bootes, sie muß deshalb in der Ausbildung eine herausragende Rolle spielen.
5. Navigation
Eine Ausbildung in terrestrische Navigation und der Gebrauch der Seekarten und nautischen Veröffentlichungen ist unabdingbar.
III. Organisation, Räumlichkeiten, Lehrmittel
1. Zahl der Bewerber – Unterrichtsräume – Lehrmittel
Vor Beginn der Ausbildung sind die Bewerber umfassend über die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung zu unterrichten.
Die Zahl der gleichzeitig auszubildenden Bewerber sollte den vorhandenen Räumlichkeiten, Lehrkräften und Lehrmitteln angepasst sein. Die vorhandenen Unterrichtsräume sollten größen- und ausrüstungsmäßig eine helle, angenehme Atmosphäre ausstrahlen. Die Möbelausstattung sollte sowohl bequeme Einzelarbeitsplätze als auch Gruppenarbeitsplätze bieten. Gute Beleuchtung und hygienische Verhältnisse sollten selbstverständlich sein.
Ausreichende Lehrmittel für die jeweilige Anzahl von Bewerbern sollten vorhanden sein. Zu den Lehrmitteln gehören neben allen einschlägigen Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften auch Seekartenmaterial, Seekartenbestecke (Zirkel, Kursdreiecke, Radiergummi usw.), See- und Hafenhandbücher, Tidekalender, Nachrichten für Seefahrer (NfS), Bekanntmachungen für Seefahrer (BfS) usw.
2. Eignung und Qualifikation der Ausbilder
Die Ausbilder sollen mindestens im Besitz des Sportbootführerscheins-See sein und über eine mehrjährige Erfahrung in der Handels- oder Sportschifffahrt verfügen. Sie sollen in der Lage sein, Fachwissen allgemeinverständlich zu vermitteln.
3. Ausbildungsfahrzeug
Das Boot für die Ausbildung soll gleichermaßen für die Schulung und für die Prüfung geeignet sein. Es hat mindestens 3 Personen Platz zu bieten und soll mit der für die Durchführung einer Fahrt auf der Seeschifffahrtsstraße üblichen Sicherheitsausrüstung versehen sein. Der Motor muß eine Leistung von mehr als 3,68 kW (5 PS) haben.
Das Boot soll von seiner Bauart, seiner Größe und den Manövereigenschaften her für die Bewerber gut zu beherrschen sein und über eine Kompassanlage (Steuer- und Peilkompaß) verfügen.
IV. Ausbildungsumfang
1. Theoretische Ausbildung
Unter dem theoretischen Teil der Ausbildung wird sowohl das Vermitteln der einschlägigen Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften als auch das Erläutern aller anderen im Amtlichen Fragenkatalog behandelten Themen, wie Befeuerung der Seeschifffahrtsstraßen, Nautik, Manövrierkunde, Wetterkunde, Sicherheit, Naturschutz, Seenotsignale und Navigation nach Seekarten, verstanden.
Daher kann es nicht darum gehen, das Prüfungswissen in möglichst kurzer Zeit durch das Auswendiglernen der Antwortenvorschläge zu erlangen. Das gesamte Wissen muß erlernt werden und nach der Ausbildung verstanden sein. Nur dann ist sichergestellt, dass sich der Bewerber nach Ablegung der Prüfung als Teilnehmer im Schiffsverkehr und als Führer eines Sportbootes richtig und ordnungsgemäß verhalten kann. Dem Bewerber sollte deshalb die Möglichkeit geboten werden, das erforderliche theoretische Wissen in einem ausreichend bemessenen Zeitraum im Rahmen von mehreren Unterrichtseinheiten (Wochenstunden) zu erwerben. Dabei sollten ihm Kontrollmöglichkeiten in Form von Probearbeiten vor Ablegung der Prüfung eingeräumt werden.
Die Mindestzahl der Unterrichtsstunden sollte nicht unter 40 Zeitstunden betragen.
2. Praktische Ausbildung
Im praktischen Teil der Ausbildung sollen dem Bewerber erforderliche praktische Kenntnisse im sichern Führen eines Sportbootes, in der terrestrischen Navigation, Seemannschaft und in der Maschinen- und Bootskunde vermittelt werden.
Dazu gehören die Handhabung der Kursdreiecke und des Kartenzirkels in der Seekarte, das peilen mit dem Kompaß zur Standortbestimmung, die Fertigung der wichtigsten seemännischen Knoten, die Durchführung kleiner Reparaturen am Motor usw., die Handhabung von Rettungswesten, Sicherheitsleinen und Sicherheitsgurten.
Der wesentliche Bestandteil der praktischen Ausbildung ist das Erlernen des sicheren Manövrierens eines Sportbootes. Dem Bewerber soll in mindestens 5 Zeitstunden Gelegenheit gegeben werden, das Boot in den verschiedenen Situationen möglichst an unterschiedlichen Orten und Tageszeiten zu manövrieren.
Das bedeutet, die erheblich unterschiedlichen Verhältnisse der Küsten- und Seefahrt im Vergleich mit denen der Binnenschifffahrt vermittelt zu bekommen.