Ausland und Recht

Ausbildung im Ausland

NEUHEIT 2017: Ab 1. Mai soll sich einiges bei den Sportbootführerscheinen ändern. Hiernach darf dann auch im Außland geprüft werden.
Ob diese Änderung zum 1. Mai kommt ist noch nicht ganz sicher. Und wie immer ist ein Deutsches Ministerium nicht in der Lage selbstgestecke
Ziele zu erreichen.

Allerdings wird dann § 19 verstärkt kontrolliert werden und im Zweifel werden die Schüler dann ein Problem bekommen,
wenn eine angesetzte Prüfung nicht stattfinden kann.


Aktuell gilt:
Im Gegensatz zum Sportbootführerschein See, darf die Prüfung zum Sportküstenschifferschein auch im Ausland abgenommen werden.
Prüfungsausschüsse für den SKS befinden sich z.B. in Slowenien, Elba, Mallorca, Tennerifa, Cote Azur.

In Kroatien sind derzeit keine Prüfungen möglich!

Der Sportbootführerschein See darf nur in Deutschland geprüft werden!

Für die Ausbildung auf See gilt, sofern das Ausbildungsfahrzeug unter Deutscher Flagge fährt, die See-Sportbootverordnung.
Hierbei wichtig:

"§ 19 Gewerbsmäßige Nutzung im Ausland
(1) Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Ausland gewerbsmäßig genutzt werden, ist § 14 entsprechend anzuwenden.
(2) Deutsche mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die im Ausland ein Sportboot zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führen, bedürfen einer Fahrerlaubnis nach § 15 sowie eines Funkbetriebszeugnisses. Funkbetriebszeugnisse nach Satz 1 sind mindestens das UKW-Betriebszeugnis I im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Verordnung über Seefunkzeugnisse oder das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) im Sinne des Abschnitts A Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Anlage 3 zu § 13 Absatz 4a der Schiffssicherheitsverordnung."

Ihr Ausbilder sollte mindestens folgende Befähigungszeugnisse haben:
Sportküstenschifferschein, besser Sportseeschifferschein mit entsprechenden Sprechfunkzeugnissen.

Die entsprechenden Gesetze und die Regelungen zur Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten
finden Sie unter www.elwis.de.

Sie sollten unbedingt darauf achten, daß Ihr Ausbilder auch über die entsprechenden Befähigungszeugnisse verfügt.


Ausländische Sportbootführerscheine

Einige Anbieter werben für das Kroatisches Küstenpatent oder den polnischen Sportbootführerschein als international anerkanntes Zertifikat.
Dies stimmt natürlich, wenn ein Kroatischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Kroatien und ein Polnischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Polen diesen Führerschein besitzen.

Anders ist dies bei der Zielgruppe dieser Werbung. Denn ein Deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland benötigt als internationales Zertifikat einen Deutschen Sportbootführerschein.

Einen International gültigen EU-Sportbootführerschein (Wie bei den KfZ-Führerscheinen) gibt es nicht.

Beispiel aus der Praxis: Ein Italiener mit Wohnsitz in Italien kann zwar den amtlichen Sportbootführerschein in Deutschland machen, bekommt aber einen Eintrag in seinen Führerschein, dass dieser nur in Deutschland Gültigkeit besitzt und nicht international gilt! (Diesen Fall hatten wir in unserer Schule, worauf der Interessent natürlich keinen Deutschen Sportbootführerschein gemacht hat, da er als Italiener am Gardasee für sein Boot keinen Führerschein benötigt.)

Die ausländischen Sportbootführerscheine gelten ausschließlich in dem Land, in dem diese erworben wurden.
Bei Deutschen Staatsbürgern wird das Kroatische Küstenpatent in Kroatien von den Behörden unbestritten anerkannt. Aber eben nur in Kroatien.
Es tun sich aber einige Fragen auf:
Was gilt bei einen Sportboot unter Deutscher Flagge, bei dem ja die Deutsche See-Sportbootverordnung gilt?
Zahlt im Schadensfall die Versicherung, wenn ich im Ausland mit einem Ausländischen Führerschein unterwegs bin oder beruft sich diese auf die See-Sportbootverordnung und verweigert die Schadensregulierung?

Ich denke es ist einfacher in einer guten Bootsfahrschule die amtlichen Sportbootführerscheine zu erwerben, als diese komplexen rechtlichen Fragen zu klären.

Die einschlägigen Gesetzestexte finden Sie unter www.elwis.de.
Meinungen, Anregungen und Mitarbeit zu diesem Thema können Sie gerne an [email protected] senden.

(Hinweis: Dieser Artikel stellt unsere persönliche Einschätzung dar und erhebt keinerlei Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Hierzu kontaktieren Sie bitte einen Fachjuristen der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen und/oder der entsprechenden Verbände.)